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Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 30.09.1993
- 3 C 43/93 -
Unberechtigtes Parken eines Mieters auf Grundstück des Vermieters rechtfertigt keine Kündigung
Keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten, sondern von Eigentumsrechten
Parkt ein Mieter dauerhaft unberechtigt auf dem Grundstück des Vermieters, so rechtfertigt dies keine ordentliche Kündigung. Denn in einem solchen Verhalten ist keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten zu sehen, sondern eine Eigentumsstörung. Der Vermieter muss sich daher mit Mitteln des Eigentumsschutzes zur Wehr setzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall parkte die Mieterin einer Wohnung unberechtigt immer wieder ihr Fahrzeug auf dem Rasen vor dem Haus des Vermieters. Da die Mieterin nach erfolgter Abmahnung ihr Verhalten nicht änderte, kündigte der Vermieter das
Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung wegen Fehlen eines berechtigten Interesses
Das Amtsgericht Landstuhl entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Recht zugestanden die Mieterin wegen ihres Verhaltens ordentlich zu kündigen. Ein
Keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei bereits das Vorliegen einer Verletzung mietvertraglicher Pflichten zu verneinen gewesen. Nutze nämlich ein Mieter rechtswidrig das Eigentum des Vermieters, welches nicht zur Mietsache gehört, liege keine
Keine nicht unerhebliche Verletzung
Die Mieterin habe zudem nicht unerheblich gegen Pflichten verstoßen, so das Amtsgericht. Dies hätte vorausgesetzt, dass durch ihr Verhalten die Intensität eines vertragswidrigen Gebrauchs oder einer Störung des Hausfriedens erreicht worden wäre. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Vermieter habe keinen über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2014
Quelle: Amtsgericht Landstuhl, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 205/rb)
- Unerlaubtes Parken eines Motorrollers rechtfertigt keine ordentliche Kündigung des Mietvertrags bei langfristiger Duldung des Parkens durch Vermieter
(Amtsgericht Offenbach, Beschluss vom 04.12.2013
[Aktenzeichen: 37 C 180/13]) - Behinderung der Garagenzufahrt durch Falschparken rechtfertigt weder fristlose noch ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
(Landgericht Berlin II, Urteil vom 17.05.2024
[Aktenzeichen: 63 S 193/23])
Jahrgang: 1994, Seite: 205 NJW-RR 1994, 205
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Dokument-Nr. 17532
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