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Amtsgericht Offenbach, Beschluss vom 04.12.2013
- 37 C 180/13 -
Unerlaubtes Parken eines Motorrollers rechtfertigt keine ordentliche Kündigung des Mietvertrags bei langfristiger Duldung des Parkens durch Vermieter
Keine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten durch Mieter
Duldet ein Vermieter über längere Zeit, dass ein Mieter seinen Motorroller unerlaubt auf dem Grundstück abstellt, so kann er ihn deswegen nicht nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich kündigen. Denn eine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten ist wegen der Duldung nicht anzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Offenbach hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung stellte über Jahre hinweg ihren Motoroller auf dem Grundstück ab, ohne dass die Vermieterin diesen Umstand beanstandete. Nachdem es zwischen den Mietvertragsparteien zu Unstimmigkeiten gekommen war, verbat die Vermieterin das weitere Abstellen des Fahrzeugs auf dem Grundstück. Da sich die Mieterin an das Verbot nicht hielt, wurde ihr im September 2012 ordentlich gekündigt. Die Mieterin akzeptierte die Kündigung jedoch nicht, so dass der Fall vor Gericht landete.
Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung
Das Amtsgericht Offenbach entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Kündigungsrecht zugestanden. Zwar könne ein Mietvertrag nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich gekündigt werden, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt. Eine solche
Keine erhebliche Vertragsverletzung
Nehme ein Vermieter ein bestimmtes Verhalten lange Zeit rügelos hin, so das Amtsgericht weiter, beanstandet er es aber dann später doch, sei die Vertragswidrigkeit dieses Verhaltens zumindest zweifelhaft. Jedenfalls stelle das Verhalten noch keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2014
Quelle: Amtsgericht Offenbach, ra-online (vt/rb)
- Eigenmächtige vom Vermieter geduldete Entfernung einer Wand rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
(Landgericht Lüneburg, Urteil vom 14.11.2012
[Aktenzeichen: 6 S 80/12]) - Duldung einer Katzenhaltung über 1 ½ Jahre schließt Beseitigungsanspruch des an Katzenallergie leidenden Vermieters aus
(Amtsgericht Bonn, Urteil vom 12.12.1989
[Aktenzeichen: 6 C 463/89])
Jahrgang: 2014, Seite: 297 ZMR 2014, 297
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Dokument-Nr. 17438
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