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Amtsgericht München, Beschluss vom 05.04.2012
- 173 C 8666/12 -
Wohl des Hundes kein Kriterium für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
Hundebesitzerin bekommt ihren Hund nicht zurück, nachdem sie diesen für einen gewissen Zeitraum an ihre Bekannte überließ
Eine einstweilige Verfügung kann nur erlassen werden, wenn ein dringlicher Grund dafür vorliegt. Die Sorge um das Wohlbefinden eines Hundes ist nicht zwingend einer solcher Grund. Dies entschied das Amtsgericht München.
In dem zugrunde liegenden Fall brachte eine Münchnerin Anfang 2012 ihren
Bekannte gab Hund nach Aufforderung nicht mehr an die tatsächliche Hundebesitzerin heraus
Diese war damit einverstanden, dass der
Daraufhin beantragte die Hundebesitzerin beim Amtsgericht München eine
Erlass einer Leistungsverfügung nur, wenn kein ordentliches Verfahren abgewartet werden kann
Der zuständige Amtsrichter lehnte den Erlass der einstweiligen Verfügung allerdings ab: Eine
Bei nicht artgerechter Haltung des Hundes ist die untere Tierschutzbehörde für entsprechende Maßnahmen zuständig
Die erhöhte Schwierigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung nach einem geplanten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- VG Hannover: Hundehalteverbot auf den "Gnadenhof Momo" wegen tierschutzwidriger Verhältnisse rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 28.09.2011
[Aktenzeichen: 11 A 2352/10, 11 A 2415/10, 11 A 2422/10, 11 A 2452/10, 11 A 5476/10, A 441/11, 11 A 2087/11]) - VG Koblenz: Wegnahme vernachlässigter Katzen und Hunde rechtens
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 08.09.2011
[Aktenzeichen: 2 K 204/11.KO])
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Dokument-Nr. 14314
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