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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 28.09.2011
- 11 A 2352/10, 11 A 2415/10, 11 A 2422/10, 11 A 2452/10, 11 A 5476/10, A 441/11, 11 A 2087/11 -
VG Hannover: Hundehalteverbot auf den "Gnadenhof Momo" wegen tierschutzwidriger Verhältnisse rechtmäßig
Wegnahme von Tieren wegen nicht artgerechter Haltung nicht zu beanstanden
Die gegen die Betreiberin des "Gnadenhofs Momo" erlassenen tierschutzrechtlichen Anordnungen, u.a. ein Hundehaltungsverbot und Wegnahme von Tieren wegen nicht artgemäßer Haltung sind rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover.
In den hier zugrunde liegenden Verfahren hat sich die Klägerin mit den sieben verhandelten Verfahren gegen die zunächst erlassenen tierschutzrechtlichen Anordnungen zur Gestaltung der
Ein generelles Tierhaltungsverbot hat der Beklagte bisher nicht erlassen.
Über 200 Tiere auf Gnadenhof gehalten
Das Gericht hatte zu prüfen, ob die Klägerin ihre Tiere - bis zu 103
VG: Leid- und Schmerzzufügung - Haltungsverbot gerechtfertigt
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass die von der Klägerin gehaltenen Tiere nicht nur nicht ihrer Art entsprechend gehalten wurden, sondern dass ihnen darüber hinaus erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt wurden, so dass die Wegnahme der
Zeugenaussage von befreundetem Haustierarzt nicht überzeugend
Die Bekundungen des Haustierarztes und der befreundeten Leiterinnen anderer Tierschutzeinrichtungen, dass die Verhältnisse nicht zu beanstanden gewesen seien, waren nicht überzeugend. Die Aussagen der Veterinäre und Polizeibeamten, insbesondere aber die im Gerichtssaal gezeigte Photodokumentation der vorgefundenen Verhältnisse - die von der Klägerin an keiner Stelle beanstandet wurde - begründeten Zweifel an der Bereitschaft der erstgenannten Zeugen, dem Gericht die tatsächlichen Verhältnisse zu offenbaren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 12355
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