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Amtsgericht München, Urteil vom 22.06.2011
- 233 C 7220/11 -
Versicherung muss Reisekosten nur bei unerwarteter, betriebsbedingter Kündigung durch Arbeitgeber erstatten
Geschäftsführer, der nach Abberufung selbst kündigt, hat keinen Anspruch auf Reisekostenerstattung wegen unerwartetem Arbeitsplatzverlust
Kündigt ein Geschäftsführer einer Firma, der von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen wurde, seinen Anstellungsvertrag, stellt dies keine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung dar. Eine Versicherung ist daher nicht verpflichtet, die Reiserücktrittskosten für eine stornierte Urlaubsreise zu übernehmen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Ehepaar im Oktober 2009 eine 10-tägige Karibikkreuzfahrt. Diese sollte im Mai 2010 stattfinden. Vorsorglich schlossen sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Nach den Versicherungsbedingungen sollte eine Erstattung der Rücktrittskosten dann stattfinden, wenn die Reise aufgrund einer „unerwarteten, betriebsbedingten
Kläger verlangt Reisekosten von der Versicherung erstattet
Zum Zeitpunkt der Buchung war der Ehemann
Versicherung verneint betriebsbedingte Kündigung und verweigert Zahlung
Diese weigerte sich zu zahlen. Schließlich sei es keine
Voraussetzungen für Einstandspflicht der Versicherung nicht erfüllt
Er erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Der Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Voraussetzung für die Einstandspflicht der Versicherung sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages eine unerwartete,
Versicherungsbedingungen verlangen eindeutig Vorliegen einer betriebsbedingten Kündigung durch Arbeitsgeber
Zum einen handele es sich schon nicht um einen Arbeits-, sondern um einen Dienstvertrag, auf den die Klausel keine Anwendung finde. Zum anderen sei ein Dienstvertrag auch grundsätzlich jederzeit kündbar, so dass nicht von einer unerwarteten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 13514
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