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Amtsgericht München, Urteil vom 09.08.2013
- 481 C 21932/12 WEG -
Eltern haben keinen Anspruch auf Anbau einer Rampe für den Kinderwagen an der Hauseingangstür
Miteigentümer müssen barrierefreien Zugang nicht genehmigen und dulden
Das Interesse der Miteigentümer an einem leichten und gefährdungsfreien Zugang zu dem Haus überwiegt in der Regel das Interesse von Eltern an einer Rampe für den Kinderwagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer einer Wohnung in München. Er ist Vater eines dreijährigen Kindes. Seine Frau erwartet ein weiteres Kind. Der Eingangsbereich des Hauses, in dem sich seine Eigentumswohnung befindet, ist so gestaltet, dass man über sieben Treppenstufen mit einer Breite von mindestens 2,46 Metern von dem Bürgersteig hinunter zur Hauseingangstüre gelangt. Es gibt keinen weiteren Zugang zum Haus, der ohne Treppenstufen erreichbar ist. Der Kläger beantragte im Mai 2012 bei der Eigentümerversammlung, dass der Eingangsbereich barrierefrei umgebaut wird und legte dafür eine Planung vor. Er wollte mit dem
Miteigentümer sind nach Auffassung des Klägers zur Duldung des Umbaus verpflichtet
Der Kläger erhob nun Klage gegen die übrigen Eigentümer der Anlage. Er ist der Meinung, die Miteigentümer seien verpflichtet, den
Die Miteigentümer wollten die Rampe nicht genehmigen. Der Wunsch des Klägers nach Bequemlichkeit begründe keinen Anspruch auf einen barrierefreien Zugang.
AG: Miteigentümer müssen Bau der Rampe für den Kinderwagen nicht genehmigen und dulden
Der Richter des Amtsgerichts München gab nun den Miteigentümern Recht und wies die Klage ab. Sie müssen nicht den Bau einer Rampe für den
Interessen der Miteigentümer an Beibehaltung des bisherigen Zustands überwiegen Interesse des Klägers an Errichtung der Rampe
Nach Auffassung des Gerichts führe die Rampe zu einer Veränderung des optischen Erscheinungsbildes und zu einer deutlichen Reduzierung der Breite der Treppen, was sich insbesondere bei Umzügen und Transporten auswirken würde. Bei Dunkelheit, Feuchtigkeit, Schneefall oder Eisglätte bestünde zudem die Gefahr, dass Personen, die beim Begehen der Treppe aus Versehen auf die Rampe gelangen, ausrutschen oder stürzen und sich dabei erheblich verletzen. Dies berühre die Interessen der Miteigentümer an einem leichten und gefährdungsfreien Zugang zu ihren Wohnungen. Das Gericht kommt damit zum Ergebnis, dass die bauliche Veränderung durch eine Rampe zu Nachteilen führt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehen. Die Interessen der Miteigentümer an der Beibehaltung des bisherigen Zustands würden das Interesse des Klägers an der Errichtung der Rampe überwiegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 1002 ZMR 2013, 1002
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Dokument-Nr. 19015
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