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Amtsgericht Neubrandenburg, Urteil vom 17.09.2021
103 C 432/21 -

Verstoß gegen Wirt­schaftlich­keits­gebot bei erstmaliger Beauftragung einer Reinigungsfirma

Bisherige, unbeanstandete Reinigung durch Wohnungsmieter

Wurde die Reinigung des Wohnhauses bisher ohne Beanstandungen durch die Mieter selbst ausgeführt, so ist die Umlegung der Kosten für die Beauftragung einer Reinigungsfirma wegen Verstoßes gegen das Wirt­schaftlich­keits­gebot aus § 556 Abs. 3 BGB unzulässig. Dies hat das Amtsgericht Neubrandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter in einem Wohnhaus in Mecklenburg-Vorpommern die Kosten für die Beauftragung einer Reinigungsfirma übernehmen. Zuvor hatten die Mieter die Reinigung selbst ausgeführt. Dies wurde von der Vermieterin auch niemals beanstandet. Einer der Mieter weigerte sich die Kosten zu übernehmen und wurde daher von der Vermieterin gerichtlich in Anspruch genommen.

Keine Pflicht zur Übernahme der Reinigungskosten

Das Amtsgericht Neubrandenburg entschied gegen die Vermieterin. Sie habe keinen Anspruch auf Zahlung der Reinigungskosten durch den Mieter. Es entspreche nicht dem nach § 556 Abs. 3 BGB zu beachtenden Gebot der Wirtschaftlichkeit, eine Reinigungsfirma zu beauftragen, wenn die Mieter die Reinigungen in eigener Organisation und ohne Beanstandung durchgeführt haben. Die Vermieterin habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Notwendigkeit der Beauftragung der Reinigungsfirma ergeben haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2022
Quelle: Amtsgericht Neubrandenburg, ra-online (zt/WuM 2022, 71/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2022, Seite: 71
WuM 2022, 71

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 31412 Dokument-Nr. 31412

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