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Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 05.02.1999
- 9 C 2783/98 -
Schmerzensgeld von 100 DM aufgrund unberechtigten Festhaltens eines Supermarktkunden durch Ladendetektive
Mitnahme einer Tasche in Supermarkt begründet keinen Diebstahlsverdacht
Nimmt ein Supermarktkunde eine Tasche mit in den Markt, so begründet dies für sich genommen keinen Diebstahlsverdacht. Wird der Kunde daher zu Unrecht von Ladendetektiven am Verlassen des Supermarktes gehindert, so kann diesem ein Schmerzensgeld von 100 DM zu stehen. Dies hat das Amtsgericht Regensburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da der Kunde eines Supermarktes eine Tasche mit in den Laden nahm, wurde er nach dem Bezahlen seiner Ware und dem Verlassen des Kassenbereichs von zwei Ladendetektiven gestoppt. Die beiden Detektive wollten die Tasche des Kunden kontrollieren, was der Kunde aber verhinderte. Daraufhin hielten die zwei
Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 100 DM
Das Amtsgericht Regensburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 100 DM zu. Dies sei angesichts dessen, dass der Kläger nur für sehr kurze Zeit am Verlassen des Supermarktes gehindert wurde und dass er sich nach relativ kurzer Zeit losreißen konnte, angemessen.
Vorliegen einer geringfügigen Nötigung
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe eine geringfügige Nötigung vorgelegen. Ein Recht zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2018
Quelle: Amtsgericht Regensburg, ra-online (zt/NJW-RR 1999, 1402/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1999, Seite: 1402 NJW-RR 1999, 1402 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 1999, Seite: 247 VuR 1999, 247
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Dokument-Nr. 25515
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