wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 10.12.2014
47 C 210/14 -

Magen-Darm-Erkrankung eines Kreuz­fahrt­passagiers stellt keinen Reisemangel dar

Durch Erkrankung verwirklicht sich lediglich allgemeines Lebensrisiko

Leidet ein Kreuzfahrtpassagier an einer Magen-Darm-Erkrankung, so stellt dies keinen Reisemangel dar. Vielmehr verwirklicht sich dadurch nur das allgemeine Lebensrisiko. Der Kreuzfahrtpassagier kann daher weder eine Reise­preis­rück­zahlung noch Schadenersatz verlangen. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wenige Tage nach dem Beginn einer Kreuzfahrt im östlichen Mittelmeer im Mai 2014 litt ein Passagier unter starker Übelkeit, Magenschmerzen und Durchfall. Nach einer ärztlichen Untersuchung wurde eine Gastroenteritis diagnostiziert. Der Passagier musste daraufhin für 24 Stunden isoliert liegen. Im Anschluss daran litt die Ehefrau des Passagiers drei Tage lang an Übelkeit. Das Ehepaar konnte aufgrund der Magen-Darm-Erkrankung an zwei Tagen nicht an Landgängen teilnehmen. Die Reiseveranstalterin zahlte dem Ehepaar aufgrund der Unannehmlichkeiten einen Betrag von 200 EUR. Dem Ehemann war dies jedoch zu wenig und er erhob daher Klage auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von fast 3.000 EUR und auf Erstattung der Arztkosten in Höhe von ca. 190 EUR.

Kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und auf Erstattung der Arztkosten

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und auf Erstattung der Arztkosten zugestanden. Denn die Magen-Darm-Erkrankung habe keinen Reisemangel dargestellt. Vielmehr habe sich dadurch lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Auch die Undurchführbarkeit der Landgänge habe keinen Reisemangel begründet. Denn der Grund dafür habe in der Erkrankung des Klägers und seiner Ehefrau gelegen und nicht in einer Schlechtleistung der Reiseveranstalterin.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2015
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2015, 88/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2015, Seite: 88
RRa 2015, 88

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 20938 Dokument-Nr. 20938

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil20938

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?