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Amtsgericht München, Urteil vom 16.01.2013
- 132 C 15965/12 -
Außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters liegender Reisemangel berechtigt nicht zur Minderung
Erkrankungen der Reisenden aufgrund Schäden am Kanalisationsrohr am Urlaubsort können nicht Reiseveranstalter angelastet werden
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Reisemangel, der außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters liegt, nicht zur Minderung berechtigt.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte die spätere Klägerin bei einer Reiseveranstalterin für den Oktober 2011 eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei. Sie bezahlte dafür 2.079 Euro.
Klägerin verlangt 60 % des Reisepreises wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aufgrund von Erkrankungen erstattet
Eine Woche nach ihrer Ankunft erkrankte die ganze Familie an Fieber und Durchfall, die spätere Klägerin musste sich sogar für zwei Tage in stationäre Behandlung begeben. Wieder zuhause verlangte sie von der Reiseveranstalterin 60 Prozent des Reisepreises zurück sowie Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, insgesamt 2.910 Euro. Die
Reisunternehmen verweigert Kostenerstattung
Das
Gericht verneint Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz
Die Kundin der Reiseveranstalterin erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz.
Mangel kann nicht Reiseveranstalter vorgeworfen werden
Dazu hätte sie einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 104 RRa 2014, 104
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Dokument-Nr. 16732
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