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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 24.06.2015
- 47 C 31/14 -
Grundlose Verhängung von Quarantänemaßnahmen während Schiffsreise stellt Reisemangel dar
Kein Anspruch auf Reisepreisminderung bei unterbliebener Klarstellung der fehlenden Erkrankung
Wird ein Urlauber während einer Kreuzfahrt grundlos unter Quarantäne gestellt, so stellt dies grundsätzlich einen Reisemangel dar. Dies kann einen Anspruch auf Reisepreisminderung sowie Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude begründen. Ein Minderungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn der Urlauber es unterlässt, den Reiseveranstalter über die fehlende Erkrankung zu informieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Flusskreuzfahrt im September 2013 wurde ein Ehepaar wegen einer angeblichen Magen-Darm-Infektion über mehrere Tage unter
Kein Anspruch auf Reisepreisminderung wegen fehlender Mängelanzeige
Das Amtsgericht Rostock entschied gegen das Ehepaar. Ihm habe kein Anspruch auf
Kein Schadenersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe dem Ehepaar auch kein Schadenersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude gemäß § 651 f BGB zugestanden. Zwar werde eine Reise erheblich beeinträchtigt, wenn grundlos Quarantänemaßnahmen verhängt werden. Die Beweisaufnahme habe jedoch gezeigt, dass von einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2016
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2016, 13/rb)
- Magen-Darm-Erkrankung eines Kreuzfahrtpassagiers stellt keinen Reisemangel dar
(Amtsgericht Rostock, Urteil vom 10.12.2014
[Aktenzeichen: 47 C 210/14]) - Zulässiger Verweis von Kreuzfahrtschiff durch Kapitän bei möglicher Lebensgefahr des erkrankten Reisenden
(Landgericht Rostock, Urteil vom 11.10.2019
[Aktenzeichen: 1 O 27/18])
Jahrgang: 2016, Seite: 13 RRa 2016, 13
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Dokument-Nr. 22340
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