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Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 08.02.2017
- 3 C 742/16 (36) -
Kein Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung wegen Zwischenlandung aufgrund randalierender Katzenhalterin
Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands
Muss ein Flugzeug zwischenlanden, weil es im Zusammenhang mit der Unterbringung einer verbotenerweise in das Flugzeug mitgenommenen Katze zu einer heftigen Auseinandersetzung mit der Katzenhalterin kommt, liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) vor. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen der mit der Zwischenlandung bedingten Verspätung besteht nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Flugzeug im August 2015 die Gate-Position am Flughafen Las Vegas verlassen hatte, stellte die Crew fest, dass sich eine
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf
Zwischenlandung aufgrund randalierenden Passagiers stellt außergewöhnlichen Umstand dar
Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle eine
Ergreifung zumutbarer Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung
Obwohl das Amtsgericht die Auffassung vertritt, dass die Fluggesellschaft durch Ergreifung zumutbarer Maßnahme nur den außergewöhnlichen Umstand und nicht die Verspätung vermeiden müsse, entschied es, dass die Fluggesellschaft sämtliche ihr zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen habe. So hätte der Einsatz einer Ersatzmaschine oder Ersatzcrew die Verspätung nicht auf weniger als drei Stunden reduzieren können, da diese zunächst aus Frankfurt a.M. hätten anreisen müssen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2017
Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2017, 149/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 149 RRa 2017, 149
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Dokument-Nr. 24605
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