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Amtsgericht Wedding, Urteil vom 10.02.2015
11 C 271/14 -

Kein Recht zur Kündigung durch Vermieter aufgrund Überlassung der Wohnung an Sohn

Überlassung der Wohnung an dort bereits lebenden Sohn stellt keine Untervermietung dar

Überlässt eine Mieterin ohne Zustimmung des Vermieters ihrem zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung wohnenden Sohn die Wohnung, so rechtfertigt dies nicht die Kündigung des Mietverhältnisses. In der Überlassung der Wohnung ist keine zu­stimmungs­pflichtige Untervermietung zu sehen. Dies hat das Amtsgericht Wedding entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall zog die Mieterin einer Wohnung aus dieser aus. Sie bat ihre Vermieterin jedoch darum, den Mietvertrag auf ihren Sohn umzuschreiben. Dieser lebte seit seiner Geburt zusammen mit seiner Mutter in der Wohnung. Die Vermieterin war damit einverstanden einen neuen Mietvertrag mit dem Sohn abzuschließen. Dies lehnten aber die Mieterin und ihr Sohn ab, da der neue Vertrag eine Mieterhöhung von 80 EUR sowie eine Staffelmiete vorsah. Dennoch überließ die Mieterin ihrem Sohn die Wohnung. Die Vermieterin sah darin eine unzulässige Untervermietung an Dritte und kündigte daher das Mietverhältnis. Da die Mieterin die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Kündigungsrecht wegen Überlassung der Wohnung an Sohn

Das Amtsgericht Wedding entschied gegen die Vermieterin. Die Überlassung der Wohnung an den Sohn habe weder eine fristlose noch fristgemäße Kündigung der Mieterin gerechtfertigt. Überlassung einer Wohnung an dort lebenden Sohn stellt keine Untervermietung dar Nach Ansicht des Amtsgerichts habe hier keine Untervermietung an Dritte im Sinne des § 553 BGB vorgelegen. Ein solcher Fall liege nicht vor, wenn eine Mieterin bei ihrem vollständigen oder teilweisen Auszug ihrem zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung lebenden Sohn erlaubt, dort zu bleiben. Das Gericht verwies zudem auf die ähnliche Konstellation des Versterbens des Mieters. In diesem Fall werde das Mietverhältnis mit dem in der Wohnung lebenden Kind nach § 563 Abs. 2 BGB fortgesetzt, ohne dass der Vermieter widersprechen kann.

Vermieterin hätte Untervermietung zustimmen müssen

Selbst wenn man von einer Untervermietung ausgehe, so das Amtsgericht, hätte die Vermieterin ihre Zustimmung erteilen müssen. Denn die Mieterin habe an der Untervermietung ein berechtigtes Interesse gehabt. Sie habe den nachvollziehbaren und vernünftigen Wunsch gehabt, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn die vertraute Wohnung behalten kann.

Keine Pflichtverletzung der Mieterin wegen Auszugs

Unerheblich sei nach Auffassung des Amtsgerichts darüber hinaus gewesen, ob die Mieterin vollständig oder teilweise aus der Wohnung ausgezogen war und wie oft sie sich in ihr aufhielt bzw. dort übernachtete. Denn es bestehe keine Pflicht für einen Mieter, die Wohnung für eine bestimmte Anzahl von Tagen zu bewohnen, dort zu übernachten oder dort persönliche Sachen aufzubewahren. Dies betreffe die persönliche Lebensgestaltung des Mieters und könne keine Pflichtverletzung begründen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2015
Quelle: Amtsgericht Wedding, ra-online (zt/GE 2015, 456/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 456
GE 2015, 456

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Dokument-Nr.: 20916 Dokument-Nr. 20916

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