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Landgericht Berlin, Urteil vom 18.04.2018
- 65 S 16/18 -
Überlassung der Wohnung an Familienangehörige nach dauerhafter Aufgabe der Wohnung durch Mieter stellt genehmigungspflichtige Untervermietung dar
Bei fehlender Genehmigung durch Vermieter besteht Recht zur ordentlichen Kündigung
Zwar dürfen selbst erwachsene nahe Familienangehörige zusammen mit dem Mieter in einer Wohnung leben. Hat aber der Mieter die Wohnung dauerhaft und endgültig verlassen, stellt die Überlassung der Wohnung an Familienangehörige eine genehmigungspflichtige Untervermietung dar. Liegt keine Genehmigung durch den Vermieter vor, besteht ein Recht auf ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin gaben ihren Wohnsitz in Deutschland im Jahr 2011 auf und zogen in ein Haus in der Türkei, um dort ihren Lebensabend zu verbringen. Die Wohnung in Berlin überließen sie ihrem Sohn und dessen Ehefrau und zwei Söhnen. Eine Erlaubnis dazu holten sie von der Vermieterin nicht ein. Nachdem die Vermieterin von der
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 546 Abs. 1 und 2 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gegen die Mieter und der Bewohner zu. Die Kündigung des Mietverhältnisses sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam gewesen. Denn die Mieter haben schuldhaft und nicht unerheblich gegen ihre Pflicht aus § 540 Abs. 1 BGB verstoßen, wonach der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen.
Genehmigungspflichte Untervermietung bei dauerhafter Überlassung der Wohnung an Familienangehörige
Zwar seien im Haushalt des Mieters lebende nahe
Kein Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung
Eine Kündigung wegen unbefugter
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2018, 641/rb)
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 01.12.2017
[Aktenzeichen: 2 C 131/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 641 GE 2018, 641
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Dokument-Nr. 26039
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