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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 30.09.2015
- 12 C 81/15 -
Mieter ohne vertragliche Vereinbarung nicht zur Kontrolle des Wasserstandanzeigers oder zum Auffüllen der Therme mit Wasser verpflichtet
Überlassung einer funktionsfähigen Therme ist Aufgabe des Vermieters
Der Mieter einer Wohnung ist ohne entsprechende Regelung im Mietvertrag nicht verpflichtet den Wasserstandanzeiger einer Therme zu kontrollieren oder die Therme mit Wasser aufzufüllen. Vielmehr gehört es zu den Aufgaben des Vermieters eine funktionsfähige Therme zur Verfügung zu stellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tempelhof-Kreuzberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall entstand an einer
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Mieter seien nicht verpflichtet gewesen, den Wasserstand der in ihrer Wohnung befindlichen Therme zu überprüfen. Es sei grundsätzlich Sache des Vermieters eine funktionsfähige Therme für die Beheizung der Wohnung zur Verfügung zu stellen.
Pflicht zur Kontrolle des Wasserstandanzeigers und zum Auffüllen des Wassers nur bei vertraglicher Vereinbarung
Die Mieter einer Wohnung seien nach Ansicht des Amtsgerichts ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet, den Wasserstandanzeiger zu kontrollieren oder das Wasser einer Therme aufzufüllen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2015
Quelle: Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2015, 1409/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 1409 GE 2015, 1409
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Dokument-Nr. 21921
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