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Amtsgericht Bingen, Urteil vom 18.01.2016
- 21 C 197/15 -
Vermieter kann Kosten für eigenmächtig verschickte Kopien von Abrechnungsunterlagen nicht vom Mieter ersetzt verlangen
Kostenerstattung durch Mieter nur bei Versendung auf dessen Wunsch hin
Verlangt ein Wohnungsmieter die Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung und versendet daraufhin der Vermieter unaufgefordert Kopien von den Belegen an den Mieter, so steht dem Vermieter kein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der Mieter die Übersendung der Kopien verlangt. Dies hat das Amtsgericht Bingen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrten die Mieter einer Wohnung in Gensingen die
Kein Anspruch auf Kostenerstattung
Das Amtsgericht Bingen entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2018
Quelle: Amtsgericht Bingen, ra-online (zt/ZMR 2016, 549/rb)
- Anspruch auf Vorlage von Belegkopien zu Betriebskostenabrechnung bei Kostenübernahme durch Mieter
(Landgericht Berlin, Urteil vom 18.11.2002
[Aktenzeichen: 67 S 147/02]) - Bei Möglichkeit zur Belegeinsicht der Betriebskostenabrechnung besteht kein Anspruch auf Übersendung von Kopien
(Amtsgericht Schwerin, Urteil vom 29.10.2014
[Aktenzeichen: 16 C 283/12])
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Jahrgang: 2016, Seite: 549 ZMR 2016, 549
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Dokument-Nr. 25907
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