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Amtsgericht Gifhorn, Urteil vom 27.03.2015
33 C 977/14 (XXI) -

Herausgabe eines bei einer Lotterie gewonnenen Schinkens kann nicht gerichtlich verlangt werden

Staatlich nicht genehmigte Lotterie begründet keine Verbindlichkeiten

Gewinnt jemand bei einer nicht staatlich genehmigten Lotterie einen Schinken, so kann er nicht auf Herausgabe des Schinkens klagen. Denn fehlt es an der staatlichen Genehmigung und die Lotterie begründet keine Verbindlichkeiten. Dies hat das Amtsgericht Gifhorn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer "Schweinelotterie" zum Erntedankfest gewann ein Mann " 1 Schinken". Der Gewinn sollte beim örtlichen Fleischermeister abgeholt werden. In der Erwartung einen ganzen Schinken zu bekommen, begab sich der Gewinner zur Fleischerei. Dort erfuhr er jedoch, dass er nur ein Viertel des Schinkens gewonnen hat. Dies akzeptierte der Gewinner jedoch nicht. Er pochte darauf, einen ganzen Schinken gewonnen zu haben und klagte daher auf Herausgabe.

Kein Anspruch auf Herausgabe des ganzen Schinkens

Das Amtsgericht Gifhorn entschied gegen den Gewinner. Dieser habe zwar einen ganzen Schinken gewonnen, er habe den Gewinn jedoch nicht gerichtlich geltend machen können. Ein Anspruch auf Herausgabe habe nicht bestanden.

Keine Verbindlichkeiten bei einer nicht staatlich genehmigten Lotterie

Es sei zu beachten, so das Amtsgericht weiter, dass es sich bei der Lotterie um ein staatlich nicht genehmigtes Glücksspiel handelte. Bei einem Glücksspiel hängen Gewinn und Verlust ganz oder hauptsächlich vom Zufall ab (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.1952, Az. 1 StR 739/51). Dazu zählten etwa die Vergnügungstombola und die Verlosung zu wohltätigen Zwecken. Der bei einem Glücksspiel eingegangene Spielvertrag begründe nach § 762 Abs. 1 BGB keine Verbindlichkeiten. Ein Gewinner könne daher nicht die Herausgabe des Gewinns verlangen.

Fehlender Hinweis auf "Rechtsweg ist ausgeschlossen" unerheblich

Soweit es an dem Hinweis "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" fehlte, hielt das Amtsgericht Gifhorn dies für unbeachtlich. Denn ein solcher Hinweis stelle einen bloßen Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 762 BGB dar. Zudem wies das Amtsgericht Gifhorn ergänzend auf die Redewendung "Spielschulden sind Ehrenschulden" hin. Durch diesen Spruch werde verdeutlicht, dass im Spiel erzielte Schulden nicht justiziabel und allein ehrenhalber zu begleichen sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2015
Quelle: Amtsgericht Gifhorn, ra-online (vt/rb)

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Urteile zu den Schlagwörtern: Gewinns | Herausgabe | kein Anspruch auf ... | Lotterie | Gewinnspiel | Verlosung | Tombola | Glücksspiel

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Dokument-Nr.: 20895 Dokument-Nr. 20895

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