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Amtsgericht Gifhorn, Urteil vom 27.03.2015
- 33 C 977/14 (XXI) -
Herausgabe eines bei einer Lotterie gewonnenen Schinkens kann nicht gerichtlich verlangt werden
Staatlich nicht genehmigte Lotterie begründet keine Verbindlichkeiten
Gewinnt jemand bei einer nicht staatlich genehmigten Lotterie einen Schinken, so kann er nicht auf Herausgabe des Schinkens klagen. Denn fehlt es an der staatlichen Genehmigung und die Lotterie begründet keine Verbindlichkeiten. Dies hat das Amtsgericht Gifhorn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer "Schweinelotterie" zum Erntedankfest gewann ein Mann " 1 Schinken". Der Gewinn sollte beim örtlichen Fleischermeister abgeholt werden. In der Erwartung einen ganzen Schinken zu bekommen, begab sich der Gewinner zur Fleischerei. Dort erfuhr er jedoch, dass er nur ein Viertel des Schinkens gewonnen hat. Dies akzeptierte der Gewinner jedoch nicht. Er pochte darauf, einen ganzen Schinken gewonnen zu haben und klagte daher auf
Kein Anspruch auf Herausgabe des ganzen Schinkens
Das Amtsgericht Gifhorn entschied gegen den Gewinner. Dieser habe zwar einen ganzen Schinken gewonnen, er habe den Gewinn jedoch nicht gerichtlich geltend machen können. Ein Anspruch auf
Keine Verbindlichkeiten bei einer nicht staatlich genehmigten Lotterie
Es sei zu beachten, so das Amtsgericht weiter, dass es sich bei der
Fehlender Hinweis auf "Rechtsweg ist ausgeschlossen" unerheblich
Soweit es an dem Hinweis "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" fehlte, hielt das Amtsgericht Gifhorn dies für unbeachtlich. Denn ein solcher Hinweis stelle einen bloßen Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 762 BGB dar. Zudem wies das Amtsgericht Gifhorn ergänzend auf die Redewendung "Spielschulden sind Ehrenschulden" hin. Durch diesen Spruch werde verdeutlicht, dass im Spiel erzielte Schulden nicht justiziabel und allein ehrenhalber zu begleichen sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2015
Quelle: Amtsgericht Gifhorn, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20895
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