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Amtsgericht Mitte, Urteil vom 08.08.2013
- 121 C 135/13 -
Malerpflicht des Vermieters: Vermieter muss dezente Farben verwenden
Hellblaue Farbgebung verstößt gegen Rücksichtsnahmegebot
Ist ein Vermieter verpflichtet die Wohnung der Mieter zu streichen, so muss er dezente Farben wählen. Dazu gehört die Farbe hellblau aber nicht. Will der Vermieter diese Farbe für die Wände verwenden, so verstößt er gegen das Rücksichtsnahmegebot aus § 241 Abs. 2 BGB. Dies hat das Amtsgericht Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Mitte verurteilte eine Vermieterin dazu, die
Mieter hatten Anspruch auf Aufwendungsersatz
Das Amtsgericht Mitte entschied, dass den Mietern wegen der Beauftragung des Malermeisters nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz zustand. Denn die Vermieterin sei ihrer Pflicht zum Streichen der Wohnung nicht nachgekommen. Die Mieter seien berechtigt gewesen, die
Vermieter muss dezente Farben wählen
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe sich die Vermieterin auf dezente Farben beschränken müssen. Sie habe eine solche
Hellblaue Farbe verstieß gegen Rücksichtsnahmegebot
Davon ausgehend habe die Farbwahl hellblau keine dezente
Farbgebung widerspricht Vermieterinteresse
Zudem gab das Amtsgericht zu bedenken, dass die hellblaue Farbgebung auch dem Interesse des Vermieters widersprach. Denn ein neutraler
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2014
Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (vt/rb)
- Mieter darf neutral dekoriert übernommene Wohnung nicht mit auffällig farbigem Anstrich zurückgeben
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013
[Aktenzeichen: VIII ZR 416/12]) - BGH: Vermieter dürfen keine Farben für Innenanstrich von Türen und Fenstern vorgeben - Mieter haben freie Farbwahl bei Schönheitsreparaturen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 50/09])
Jahrgang: 2013, Seite: 1285 GE 2013, 1285
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Dokument-Nr. 17628
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