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Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 15.10.2013
- 2 C 1438/13 -
Unwirksame Kleinstreparaturklausel bei Gesamtbelastung der jährlichen Kleinstreparaturen von über 6 % der Jahresbruttokaltmiete
Verstoß gegen Zumutbarkeitsgrenze des § 307 BGB
Eine Kleinstreparaturklausel ist unwirksam, wenn sie eine jährliche Gesamtbelastung von mehr als 6 % der Jahresbruttokaltmiete vorsieht. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen die Zumutbarkeitsgrenze des § 307 BGB vor. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mieterin einer Wohnung die Reparatur eines F. Grohe Innenoberteils in Höhe von 70,81 EUR tragen. Der Vermieter verwies insofern auf die
Kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf
Begrenzung der jährlichen Gesamtbelastung auf 8 % unzulässig
Damit eine
Jährliche Belastung von über 6 % der Jahresbruttokaltmiete unzulässig
Angesichts dessen, dass im Großraum Stuttgart die Mieten erheblich gestiegen seien und es dadurch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Mieter gekommen sei, dürfe die jährliche Belastung nach Ansicht des Amtsgerichts nicht über 6 % der Jahresbruttokaltmiete liegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2016
Quelle: Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, ra-online (zt/WuM 2014, 22/rb)
- Wirksame Kleinreparaturklausel bei Beschränkung der Einzelreparaturkosten auf 110 EUR
(Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 17.05.2010
[Aktenzeichen: 13 C 670/10]) - Begrenzung von Kleinreparaturkosten auf 100 Euro netto stellt keine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar
(Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 17.03.2005
[Aktenzeichen: 116 C 196/05])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 22 WuM 2014, 22
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Dokument-Nr. 23341
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