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Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss vom 07.09.2012
- 2 AGH 8/12 -
Honorarvorschüsse stellen keine Fremdgelder i.S.d. § 43 a Abs. 5 BRAO dar
Rückzahlung muss nicht unverzüglich erfolgen
Wird die Zahlung eines Honorarvorschusses an den Rechtsanwalt vereinbart, so stellen diese Vorschüsse keine Fremdgelder im Sinne des § 43 a Abs. 5 BRAO dar. Die Rückzahlung des zu viel gezahlten Vorschusses muss nicht unverzüglich erfolgen. Dies geht aus einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs NRW hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde ein
Honorarvorauszahlungen sind keine Fremdgelder
Der Anwaltsgerichtshof NRW entschied gegen die Auftraggeberin. Bei den Honorarvorauszahlungen habe es sich nicht um
Unverzügliche Rückzahlung nicht notwendig
Darüber hinaus müssen die Vorschüsse auch nicht unverzüglich im Sinne von § 23 BORA zurückgezahlt werden, so der Anwaltsgerichtshof weiter. Denn die Vorschrift regele nur die unverzügliche Abrechnung. Eine Auslegung dahingehend, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2013
Quelle: Anwaltsgerichtshof NRW, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 71 BerlinerAnwBl 2013, 71
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Dokument-Nr. 15445
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