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Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.02.2002
- 15 Ca 7402/01 -
Körperlich berührt, "begrapscht" und "betatscht": Sexuelle Belästigung einer gehörlosen und stummen Mitarbeiterin rechtfertigt fristlose Kündigung
Vorherige Abmahnung nicht erforderlich
Wer eine gehörlose und stumme Mitarbeiterin sexuell belästigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Beschäftigten eines Secondhand-Markts wurde fristlos gekündigt. Der
Wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung lag vor
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den
Arbeitgeber muss Mitarbeiter vor sexueller Belästigung schützen
Der
Interessenabwägung erfolgte zu Lasten des Gekündigten
Die im Rahmen der Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung erfolgte nach Ansicht des Arbeitsgerichts zu Lasten des gekündigten Arbeitnehmers. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass er relativ jung, noch nicht lange beim
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2013
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Kollege zeigt Kollegin Pornobilder und sagt, dass er solche Bilder auch von ihr machen könne
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2006
[Aktenzeichen: 3 Sa 163/06]) - "Auf dicke Eier stehen": Bei verbaler sexueller Belästigung Kündigung nicht zwingend
(Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2008
[Aktenzeichen: 7 Ca 1837/08])
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Dokument-Nr. 15157
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