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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2006
- 3 Sa 163/06 -
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Kollege zeigt Kollegin Pornobilder und sagt, dass er solche Bilder auch von ihr machen könne
Arbeitgeber darf fristlos kündigen / Allgemein übliche minimale körperliche Distanz nicht gewahrt
Wer als Vorgesetzter seine Mitarbeiterinnen sexuell belästigt, riskiert die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hielt eine entsprechend begründete fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber für rechtens und wies daher die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2005 wurde einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt. Ihm wurden mehrere sexuelle Belästigungen zur Last gelegt. Der Arbeitnehmer bestritt diese und erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Klage statt, da es die Vorwürfe überwiegend als nicht erwiesen ansah. Der eine bestätigte Vorfall habe wiederum die
Fristlose, außerordentliche Kündigung war wirksam
Das Landearbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung habe vorgelegen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der seit über 30 Jahren beim beklagten
Kündigung war nicht unverhältnismäßig
Aus Sicht des Landesarbeitsgerichts sei die
Sexuelle Belästigung nicht nur bei Körperkontakt
Das Landesarbeitsgericht führte weiter aus, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BSchG eine
Person der Betroffenen unerheblich
Die Attraktivität der Betroffenen sowie deren Bildungsniveau spiele nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts bei der Bewertung einer Handlung als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2007
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil vom 08.02.2006
[Aktenzeichen: 4 Ca 1086 b/05]
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Dokument-Nr. 3601
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