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Arbeitsgericht Neumünster, Urteil vom 04.08.2022
- 1 Ca 88b/22 -
Vorlage eines ungültigen Corona-Testzertifikats kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Schwerwiegende Pflichtverletzung führt zu unwiederbringlichen Vertrauensverlust
Legt ein Arbeitnehmer ein ungültiges Corona-Testzertifikat vor, kann dies seine fristlose Kündigung rechtfertigen. In einem solchen Verhalten liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung, welche geeignet ist, dass Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zu zerstören. Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mitarbeiter einer Gemeinde in Schleswig-Holstein im Januar 2022 fristlos gekündigt, weil er an mehreren Tagen ein ungültiges Corona-Testzertifikat vorgelegt hatte. Nach den Vorgaben der Arbeitgeberin musste ein
Fristlose Kündigung wegen Täuschung über Corona-Testung
Das Arbeitsgericht Neumünster entschied gegen den Kläger. Die
Frage der Richtigkeit des Testergebnisses unerheblich
Für unerheblich hielt das Arbeitsgericht den Umstand, ob der Kläger unzutreffenden Angaben zu seinen Testergebnissen gemacht habe. Es komme daher nicht darauf an, ob sich der Kläger an den Arbeitstagen selbst negativ getestet habe.
Keine Abmahnung erforderlich
Einer vorherigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2022
Quelle: Arbeitsgericht Neumünster, ra-online (vt/rb)
- Arbeitgeber dürfen Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer anordnen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.06.2022
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Dokument-Nr. 32206
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