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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26.04.2022
- 58 Ca 12302/21 -
Gefälschter Genesenennachweis kann Kündigungsgrund sein
Arbeitsgericht bestätigt Kündigung wegen gefälschten Genesenennachweises
Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises anstelle eines erforderlichen tagesaktuellen Corona-Tests oder Impfnachweises kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden und eine Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Nach § 28 b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in der vom 24.11.2021 bis 19.03.2022 gültigen Fassung durften Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur nach Vorlage eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines tagesaktuellen Tests im Sinne der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung betreten. Der als Justizbeschäftigter bei einem Gericht tätige Kläger legte einen
Erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten
Diese
Vorherige Abmahnung nicht erforderlich
Eine vorherige Abmahnung dieses Sachverhaltes sei nicht erforderlich. Es sei für den Kläger als Justizbeschäftigten ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein solches Verhalten nicht hingenommen werde. Auch im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren überwiege das arbeitgeberseitige Interesse an einer sofortigen Beendigung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2022
Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31803
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