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Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 28.08.2017
- 3 Ca 1305/17 -
Bei verhaltensbedingten Kündigungen muss Leistung des Einzelnen in Relation zu allen vergleichbaren Arbeitnehmer beurteilt werden
Arbeitgeber muss vorwerfbare Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nachweisen können
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach Abmahnung seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Qualität oder Quantität erfüllt. Der Arbeitnehmer muss tun, was er kann, und zwar so gut, wie er kann. Der Arbeitgeber muss jedoch mit seinem Vortrag das Gericht in die Lage versetzen, feststellen zu können, dass bei dem Arbeitnehmer eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Leistung vorliege. Auch muss er weitere Umstände vortragen, dass und warum darin eine vorwerfbare Pflichtverletzung liege. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die
Kündigungsschutzklage erfolgreich
Das Arbeitsgericht Siegburg gab der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2017
Quelle: Arbeitsgericht Siegburg/ra-online
- Verhaltensbedingte Kündigung: Mitarbeiterin arbeitete zu langsam
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.07.2004
[Aktenzeichen: 2 Ca 254/04]) - Kündigung einer seit 26 Jahren beschäftigten Bankangestellten wegen Übersehens eines Fehlers des Arbeitskollegen unzulässig
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2013
[Aktenzeichen: 9 Sa 1315/12])
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Dokument-Nr. 24855
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