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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2015
1 AZR 754/13 -

Fluglotsenstreik: Drittbetroffene Unternehmen haben keinen Anspruch auf Schadensersatz

Luft­verkehrs­gesellschaften erhalten keine Schadens­ersatz­zahlungen für ausgefallene, verspätete oder umgeleitete Flüge

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die von einem Streik der Fluglotsen am 6. April 2009 am Stuttgarter Flughafen betroffenen Luft­verkehrs­gesellschaften keine Schadens­ersatz­ansprüche wegen ausgefallener, verspäteter oder umgeleiteter Flüge gegen die streikführende Gewerkschaft geltend machen können.

Die vier Klägerinnen betreiben Luftverkehrsunternehmen. Die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) vertritt die berufs- und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals in Deutschland.

GdF ruft zu Fluglotsenstreik auf

Im Frühjahr 2008 forderte die GdF den Betreiber des Verkehrsflughafens Stuttgart - die Flughafen Stuttgart GmbH - zu Tarifverhandlungen für die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Vorfeldkontrolle/Verkehrszentrale auf. Vom 3. bis 6. März 2009 fand zunächst ein befristeter Streik dieser Beschäftigten statt, der danach auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Für den 6. April 2009 rief die GdF die bei ihr organisierten und bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) angestellten Fluglotsen am Standort Stuttgart zu einem Streik in der Zeit von 16.00 bis 22.00 Uhr zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes der Beschäftigten der Vorfeldkontrolle/ Verkehrszentrale auf. Entsprechend einer Notdienstvereinbarung mit der DFS wickelten die Fluglotsen 25 % des planmäßigen Luftverkehrs ab. Dennoch fielen zahlreiche Flüge der Klägerinnen aus, weitere hatten Verspätung oder mussten umgeleitet werden. Aufgrund einer Verbotsverfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main brach die GdF den Unterstützungsstreik vorzeitig ab.

Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung der klagenden Unternehmen liegen nicht vor

Die Vorinstanzen haben die im Wesentlichen auf die Zahlung von Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gerichteten Klagen abgewiesen. Die Revisionen der Klägerinnen hatten vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer widerrechtlichen Eigentumsverletzung in Form einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung an den Flugzeugen besteht nicht. Das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht verletzt. Der Streik der Fluglotsen war gegen den Betrieb der DFS gerichtet. Ein Eingriff in die Gewerbebetriebe der Klägerinnen war damit nicht verbunden und ist insbesondere nicht wegen der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für Luftverkehrsunternehmen anzunehmen. Auch die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerinnen iSd. § 826 BGB durch den Arbeitskampf bei der DFS liegen nicht vor.

Der Senat hat am selben Tag über die Revisionen von drei Fluggesellschaften verhandelt, die sich gegen die Abweisung ihrer Schadensersatzklagen wegen zwei von der GdF für den 4. und 9. August 2011 angekündigter - tatsächlich aber nicht durchgeführter - Streikmaßnahmen aller Tarifbeschäftigten der DFS richtete. Auch in diesem Fall hatten die Revisionen der Klägerinnen keinen Erfolg.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 - Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juni 2013 - 9 Sa 1387/12 -

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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