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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013
- 9 Sa 561/12 -
Unterstützungsstreiks der Fluglotsen: Fluggesellschaften haben keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen Gewerkschaft der Flugsicherung
Hessisches LAG bestätigt klageabweisendes Urteil des Arbeitsgerichts
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass Fluggesellschaften keine Schadensersatzansprüche gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung wegen eines Unterstützungsstreiks der Fluglotsen des Stuttgarter Towers geltend machen können. Damit bestätigte das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, das die Schadensersatzklagen über insgesamt rund 39.000 Euro abgewiesen hatte.
Im zugrunde liegenden Fall führet die Gewerkschaft der Flugsicherung im Jahr 2009 einen Arbeitskampf gegen die Flughafen Stuttgart GmbH wegen einer höheren Vergütung für die Mitarbeiter der Verkehrszentrale/Vorfeldkontrolle und rief ihre Mitglieder bei der Deutschen Flugsicherungs-GmbH für den 6. April 2009 zu einem sechsstündigen
Anspruch auf Schadensersatzforderungen durch Drittbetroffene fraglich
Abgesehen von der Frage der Rechtmäßigkeit des Hauptarbeitskampfes und des Unterstützungsarbeitskampfes ging es in dem Rechtsstreit um die rechtlich umstrittene Frage, ob so genannte Drittbetroffene wie die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, die selbst nicht unmittelbar bestreikt wurden, Schadensersatzansprüche gegen die zum
LAG weist Klage ab und lässt Revision zum BGH zu
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Klagen wie schon die Vorinstanz abgewiesen, aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2013
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main erlaubt Fluglotsenstreik
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2011
[Aktenzeichen: 22 Ga 138/11]) - Hessisches Landesarbeitsgericht bestätigt Erlaubnis für Fluglotsenstreik - Streik findet aber vorläufig nicht mehr statt
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Entscheidung vom 09.08.2011)
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Dokument-Nr. 15733
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