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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2012
- 2 AZR 372/11 -
Außerdienstliche Aktivitäten für die NPD und JN kann Kündigungsgrund sein
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen bestimmtes Maß an Verfassungstreue aufbringen
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue aufbringen. Auch Beschäftigte, die keiner "gesteigerten", beamtenähnlichen Loyalitätspflicht unterliegen, dürfen es nicht darauf anlegen, den Staat oder die Verfassung und deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Entfaltet ein Arbeitnehmer - und sei es nur außerdienstlich - Aktivitäten dieser Art, kann dies ein Grund für eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber auch kann sein, wenn das Verhalten nicht strafbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Mitglied der
Kündigung wirksam
Die Vorinstanzen erachteten die auf das Verhalten folgende
Außerdienstliche Aktivitäten können auch bei nicht strafbarem Verhalten Grund für Kündigung sein
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen ein bestimmtes Maß an
Kläger bringt ihm abzuverlangendes Mindestmaß an Verfassungstreue nicht auf
Nach dem Gesamtkontext der Äußerungen treten die Verfasser des Demonstrationsaufrufs für einen gewaltsamen Umsturz ein. Eine andere Deutung erscheint nicht möglich. Der Kläger hat sich den Inhalt des Aufrufs zumindest dadurch zu eigen gemacht, dass er ihn weiterverbreitete. Sein Vorgehen macht deutlich, dass er das auch ihm abzuverlangende Mindestmaß an
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2011
[Aktenzeichen: 19 Sa 67/10]
- Mitgliedschaft in der NPD stellt noch keinen Kündigungsgrund dar
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2011
[Aktenzeichen: 2 AZR 479/09]) - LAG Baden-Württemberg hebt Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten NPD-Anhängers auf
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2009
[Aktenzeichen: 14 Sa 101/08])
Jahrgang: 2013, Seite: 102 ArbRB 2013, 102 | Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 132, Seite: 72 BAGE 132, 72 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2013, Seite: 1973 DB 2013, 1973 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2013, Seite: 1448 NZA 2013, 1448 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 441 NZA-RR 2013, 441
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Dokument-Nr. 14119
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