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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2011
- 2 AZR 479/09 -
Mitgliedschaft in der NPD stellt noch keinen Kündigungsgrund dar
Außerdienstliche Aktivitäten für NPD und JN als Kündigungsgrund
Allein die Mitgliedschaft in der Partei NPD ist noch kein Kündigungsgrund. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht. Es hob daher die Kündigung eines Mitarbeiters der Oberfinanzdirektion Karlsruhe auf, der wegen seiner politischen Gesinnung gekündigt worden war.
Aktives Eintreten für eine verfassungsfeindliche Partei oder deren Jugendorganisation kann die personenbedingte
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt, das sowohl die Anfechtung des Arbeitsvertrags als auch eine auf Aktivitäten für die
Die Anfechtung ist nicht berechtigt. Der Senat hatte aufgrund bindender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass sich der Kläger bei Abgabe seiner Erklärung eines Eignungsmangels nicht bewusst war. Auch ein Grund zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2011
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (pm/pt)
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Dokument-Nr. 11624
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