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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.04.2014
- 2 AZR 647/13 -
Kündigung zum "nächstmöglichen Termin" ist zulässig
Hinreichende Bestimmtheit der Kündigung bei Kenntnis der Kündigungsfrist bzw. Möglichkeit zur Kenntniserlangung
Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung zum "nächstmöglichen Termin" ist zulässig. Eine solche Kündigung ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist kennt oder von ihr Kenntnis erlangen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2011 erhielt ein Mitarbeiter eines Büromarkts ein Schreiben, wonach der
Keine Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlendem konkreten Beendigungsdatum
Das Bundesarbeitsgericht entschied ebenfalls gegen den Mitarbeiter. Nach Auffassung des Gerichts sei die Kündigung wirksam gewesen. Es sei nicht notwendig gewesen ein konkretes
Wirksamkeit einer "vorsorglichen" Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht führte zudem aus, dass auch eine "vorsorgliche" oder "hilfsweise" Kündigung wirksam sei. Denn auch eine solche Kündigung lasse den Willen des Arbeitgebers auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkennen. Der Zusatz "vorsorglich" oder "hilfsweise" mache lediglich deutlich, dass sich der Arbeitgeber in erster Linie auf einen anderen Kündigungsgrund stützt. Eine "vorsorgliche" oder "hilfsweise" Kündigung stehe daher unter einer zulässigen auflösenden Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB. Die Wirkung der Kündigung endet, wenn das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 14.01.2013
[Aktenzeichen: 7 Sa 1790/11]
Jahrgang: 2014, Seite: 2719 DB 2014, 2719 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3533 NJW 2014, 3533
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Dokument-Nr. 19277
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