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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013
- 6 AZR 805/11 -
Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist für ordentliche Kündigungserklärung ausreichend
Bundearbeitsgericht zur Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung
Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1987 bei der Schuldnerin als Industriekauffrau beschäftigt. Am 1. Mai 2010 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Bereits zuvor hatte die Geschäftsführung der Schuldnerin mit Zustimmung des Beklagten die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten
BAG: Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigungserklärung sei bereits unbestimmt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.04.2011
[Aktenzeichen: 6 Sa 9/11]
- Keine verkürzte Kündigungsfrist nach § 113 Satz 2 InsO bei einer Kündigung durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2005
[Aktenzeichen: 2 AZR 134/04]) - Bundesarbeitsgericht zur Kündigung durch einen Insolvenzverwalter
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2005
[Aktenzeichen: 6 AZR 526/04])
Jahrgang: 2013, Seite: 3194 NJW 2013, 3194
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Dokument-Nr. 16120
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