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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2008
- 9 AZR 111/07 -
BAG zur Altersteilzeit - Anspruch auf Gleichbehandlung
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage befasst, inwieweit der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bei Beanspruchung eines Altersteilzeitarbeitvertrages Anwendung findet.
Der öffentliche Arbeitgeber ist nach dem
Sachverhalt
Die 1949 geborene Klägerin arbeitet seit 1979 in dem Klinikum der beklagten Anstalt des öffentlichen Rechts. Auf das Arbeitsverhältnis finden der TV ATZ und ein Haustarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Anwendung. Der Haustarifvertrag sieht abweichend von den Bestimmungen des TV ATZ schon für die Altersgruppe der 55- bis 59-jährigen Arbeitnehmer Altersteilzeitansprüche vor. Nachdem die Beklagte mit 6,5 % ihrer Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen hatte, entschloss sie sich im Juni 2004, nur noch bis zum 30. Juni 2004 eingehende weitere Anträge anzunehmen. Eine Sachbearbeiterin der Beklagten hatte bereits im Dezember 2003 einen Altersteilzeitantrag für die Klägerin formuliert. Die Klägerin leitete der Beklagten den Antrag jedoch erst im August 2004 zu.
BAG weist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück
Die Klägerin verlangt die Verurteilung der Beklagten zur Annahme ihres Altersteilzeitangebots. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Neunte Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob der Stichtag des 30. Juni 2004 den betroffenen Arbeitnehmern schon im Juni 2004 bekannt war. Sonst kann sich die Klägerin auf Gleichbehandlung berufen. Gegebenenfalls hätte die Beklagte nach sachlichen Gründen auswählen müssen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/08 des BAG vom 15.04.2008
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2006
[Aktenzeichen: 11 Sa 624/05]
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Dokument-Nr. 5904
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