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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2012
17 TaBV 2210/11 -

Dienstleistungsgewerkschaft ver.di muss Beschäftigten kein Altersteilzeit anbieten

Landesarbeitsgericht verneint Nachwirkung der Gesamtbetriebsvereinbarung

Die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist nicht verpflichtet, ihren Beschäftigten Altersteilzeitverträge anzubieten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg beschlossen und damit einen Antrag des ver.di-Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen.

Die Beschäftigten der ver.di konnten bislang auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeitvereinbarungen abschließen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung wurde durch ver.di zum 31. Dezember 2010 gekündigt. Der Gesamtbetriebsrat hatte daraufhin geltend gemacht, die Gesamtbetriebsvereinbarung wirke bis zu einer Neuregelung nach und müsse deshalb von ver.di weiterhin durchgeführt werden.

Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen unterliegt nicht zwingender Mitbestimmung des Betriebsrats

Das Landesarbeitsgericht hat eine Nachwirkung der Gesamtbetriebsvereinbarung abgelehnt. Betriebsvereinbarungen wirken bis zu einer Neuregelung nur nach, wenn der Regelungsgegenstand der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, wozu der Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen nicht gehört. Zwar hat bei ver.di nach einer weiteren Gesamtbetriebsvereinbarung der Betriebsrat über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus grundsätzlich in allen personellen und sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen. Entscheidungen über die Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen wurden hiervon jedoch ausgenommen. Hierzu zählen auch die bei einer Altersteilzeit von ver.di zu zahlenden Aufstockungsbeträge, was insgesamt eine Nachwirkung der Altersteilzeitregelung entgegensteht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 13044 Dokument-Nr. 13044

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