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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2013
- 9 AZR 461/11 -
BAG zum Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit
Arbeitnehmer kann während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen
Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich die Arbeitsvertragsparteien innerhalb von vier Wochen einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 2006 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Sie brachte am 5. Juni 2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum 4. Juni 2010
Entscheidung der Vorinstanzen
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, das Angebot der Klägerin auf entsprechende Vertragsänderung anzunehmen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Vereinbarung der Parteien steht Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht entgegen
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Dem Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18.05.2011
[Aktenzeichen: 5 Sa 93/10]
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Jahrgang: 2013, Seite: 907 NZA 2013, 907
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Dokument-Nr. 15267
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