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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.05.2009
- III R 37/07 -
BFH zur Auszahlung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger
Kindergeld dient in erster Linie zur Deckung der Auslagen des Kindergeldberechtigten, nicht derer des Sozialleistungsträgers
Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind, das überwiegend auf Kosten des Sozialleistungsträgers in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, ist nicht an den Sozialleistungsträger auszuzahlen (abzuzweigen), wenn der Kindergeldberechtigte zusätzliche Aufwendungen für das Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes erbringt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit die bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Im Streitfall gewährte der
Die Entscheidung steht im Ermessen der Familienkasse
Kommt der
Der BFH entschied, bei Aufwendungen des Kindergeldberechtigten in Höhe des Kindergeldes sei allein die volle Auszahlung des Kindergeldes an ihn ermessensgerecht. Zu berücksichtigen seien nicht nur der Barunterhalt in Form des Kostenbeitrags, sondern auch die übrigen tatsächlich für das Kind entstandenen Aufwendungen. Da diese Aufwendungen bisher nicht beziffert worden waren, verpflichtete der BFH die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2009
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
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Dokument-Nr. 7852
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