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Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.03.2011
- 12 K 1891/10 Kg -
FG Münster: Kein Zugriff von Kommunen auf Kindergeld für behinderte Kinder
Gericht verneint Zulässigkeit einer Abzweigung des Kindergeldes an die Stadt
Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden, ob Kommunen, die so genannte Grundsicherungsleistungen für im Haushalt der Eltern lebende, behinderte Kinder erbringen, auf das für diese Kinder gezahlte Kindergeld zugreifen können oder müssen.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um das
Abzweigung des Geldes unzulässig, sofern getragene Aufwendungen für das Kind mindestens so hoch sind wie das Kindergeld
Das Finanzgericht gab der Mutter Recht und lehnte eine Abzweigung des Kindergeldes an die Stadt ab. Das Gericht stellte klar, dass eine Abzweigung an die Kommune gem. § 74 Abs. 1 EStG nicht in Betracht komme, wenn kindergeldberechtigte Eltern Aufwendungen für ihr Kind tragen, die mindestens so hoch sind wie das
Bei behinderten Kindern ist gesamter Lebensbedarf des Kindes zu ermitteln
Das Gericht machte deutlich, dass es bei im Haushalt der Eltern lebenden, behinderten Kindern darauf ankomme, den gesamten Lebensbedarf des Kindes zu ermitteln und diesen den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gegenüber zu stellen. Nur wenn sich hier eine Deckungslücke ergebe, sei hinreichend nachvollziehbar, dass der insoweit bestehende Lebensbedarf des Kindes aus dem "gemeinsamen Topf", in den das Einkommen der Eltern geflossen sei, gedeckt wurde.
Berücksichtigung fiktiver Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen
Das Gericht stellte zudem klar, dass die Berücksichtigung fiktiver Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen sei. Aufwendungen z.B. für Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Bekleidung, Hausrat, Freizeit oder Urlaub seien von den Eltern zu beziffern und auch glaubhaft zu machen. Dabei gelte grundsätzlich das Monatsprinzip; abweichend komme allerdings auch eine gleichmäßige Verteilung von Aufwendungen auf das Jahr oder gar auf mehrere Jahre in Betracht, wenn es um regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen gehe.
Höherer – über dem Pflegegeld liegender – Betreuungs- und Pflegeaufwand muss konkret geltend gemacht werden
In Bezug auf den Betreuungs- und Pflegeaufwand von kindergeldberechtigten Eltern spricht nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Pflegegeld insgesamt für die Sicherstellung der häuslichen Pflege verwendet wird. Das Pflegegeld stehe demnach – so das Gericht – nicht für die Bestreitung des Grundbedarfs oder eines anderweitigen behinderungsbedingten Bedarfs des Kindes zur Verfügung. Allerdings müssten kindergeldberechtigte Eltern, die einen höheren – über dem Pflegegeld liegenden – Betreuungs- und Pflegeaufwand geltend machten, diesen konkret darlegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 11562
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