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Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.09.2006
- VI R 41/02 -
Zur Bewertung geldwerter Vorteile bei eigenen Produkten des Arbeitgebers
Der Bundesfinanzhof hat über die Bewertung geldwerter Vorteile bei der verbilligten Überlassung eigener Produkte des Arbeitgebers (hier: sog. Jahreswagen) entschieden.
Ein geldwerter Vorteil ist als Arbeitslohn vom Arbeitnehmer zu versteuern. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von Produkten des Arbeitgebers gibt es zwei Methoden, zwischen denen der Arbeitnehmer nach dem Urteil des Bundesfinanzhof grundsätzlich wählen darf.
Ausgangsbetrag der Bewertung nach § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist grundsätzlich der günstigste Preis am Markt, also der um marktübliche Preisnachlässe geminderte Endpreis. Die andere Bewertungsmethode (§ 8 Abs. 3 EStG) geht von dem Preis aus, zu dem die betreffende Ware fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird, also grundsätzlich der vor Gewährung von Preisnachlässen auszuzeichnende Preis. Dieser Wert ist ggf. höher, als der nach der ersten Methode ermittelte Betrag. Von ihm sind aber ein Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % des Angebotspreises und ein Rabattfreibetrag von bis zu 1080 € abzuziehen.
Unterschiedliche Werte können sich auch deshalb ergeben, weil im ersten Fall auf den Marktpreis am Ort der Verschaffung des Produkts abzustellen ist, im zweiten Fall aber die Verhältnisse eines einheitlichen Abgabeorts maßgebend sind, an welchem der Arbeitgeber oder der nächstansässige Abnehmer die betreffenden Produkte im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Das kann beispielsweise der Sitz des Arbeitgebers sein, wenn dort zentral über die Höhe des Personalrabatts entschieden wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/06 des BFH vom 11.10.2006
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Dokument-Nr. 3190
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