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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2009
- 15 K 4357/08 E -
Finanzgericht Düsseldorf zum geldwerten Vorteil für einen Jahreswagen
Das Finanzgericht Düsseldorf hat über die Bewertung sogenannter Jahreswagenrabatte entschieden, die der Kläger von seinem Arbeitgeber erhielt und sich den Auffassungen des Bundesfinanzhofs angeschlossen.
Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ruhte mehrere Jahre wegen eines beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahrens. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. September 2006 VI R 41/02 die Rechtsfrage, ob der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG oder § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten ist, entschieden. Danach ist Grundnorm § 8 Abs. 2 EStG. Diese Norm erfasse die Rabatte des Arbeitgebers erst dann als geldwerten Vorteil, wenn der Preis unterschritten werde, der für das gleiche Produkt am Markt von fremden Dritten zu entrichten sei. Vergleichspreis sei dabei grundsätzlich der günstigste Preis am Markt. Abweichend hiervon gehe § 8 Abs. 3 EStG als Spezialnorm grundsätzlich von einem unabhängig von Rabattgewährungen anzugebenden bzw. auszuzeichnenden Vergleichspreis aus, wobei die Vorschrift deswegen tendenziell begünstigenden Charakter habe, weil noch ein Bewertungsabschlag von 4 % und ein Rabattfreibetrag abgezogen werden könne. Dieser Vorteil sei aber schnell aufgebraucht, wenn der auszuzeichnende Preis und der günstigste Preis am Markt so stark voneinander abweichen, dass trotz des Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung FG Düsseldorf vom 08.06.2009
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Dokument-Nr. 7962
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