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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2012
- VI R 42/11 und VI R 44/10 -
Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme in voller Höhe als Werbungkosten abziehbar
Bundesfinanzhof hält nicht länger an früherer Rechtsprechung fest
Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung können in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe der
Fahrtkosten im Rahmen eines Zweitstudiums und zur Ausbildungsstätte eines Zeitsoldaten als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen
Der Bundesfinanzhof hat daher die
Aufwendungen für Dienstreisen sind nur bei tatsächlichem Fahrtaufwand steuerlich zu berücksichtigen
Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Aufwendungen für ein Erststudium können Werbungskosten sein
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.07.2006
[Aktenzeichen: VI R 26/05]) - Kein Werbungskostenabzug bei nebenberuflichem Besuch einer Fachoberschule
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2008
[Aktenzeichen: 7 K 7093/04 B, 7 K 7094/04 B]) - BFH zur Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten Fortbildungsmaßnahme
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04.2008
[Aktenzeichen: VI R 66/05])
Jahrgang: 2012, Seite: 644 DStR 2012, 644
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Dokument-Nr. 13260
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