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Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.02.2010
- VII R 24/09 -
Hinweis auf nicht amtlich verliehene Qualifikationen als Zusatz zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" unzulässig
Neben Berufsbezeichnung "Steuerberater" sind als Zusatz nur akademischer Grad oder staatlich verliehene Graduierung zulässig
Im Geschäftsverkehr des Steuerberaters ist der Hinweis auf die zusätzlich erworbene Qualifikation "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung" unzulässig, wenn er als Zusatz zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters verwendet werden soll. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Steuerberaterkammer dem betroffenen
Verwendung als Zusatz zur Berufsbezeichnung kann zu Irreführung des Publikums führen
Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Auffassung an und entschied, die vom Finanzgericht getroffene Differenzierung beeinträchtige die grundgesetzlich garantierte Berufsausübungsfreiheit des Steuerberaters nicht in unverhältnismäßiger Weise. Denn dem
Hinweis: Nicht betroffen von diesem Urteil sind die von der Steuerberaterkammer selbst verliehenen zugelassenen Fachberaterbezeichnungen, die ausdrücklich nur zusammen mit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2010
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 9496
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