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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2009
- StO 1/08 -
Steuerberater darf neben seiner Berufsbezeichnung nicht den Zusatz "zertifizierter Finanzplaner (FH)" führen
Nicht amtlich verliehene Zusatzbezeichnungen im Geschäftsverkehr unzulässig
En Steuerberater darf neben seiner Berufsbezeichnung nicht den Zusatz "zertifizierter Finanzplaner (FH)" führen. Hierbei handelt es sich nicht um einen erlernten Beruf sondern lediglich um eine Bezeichnung eines erfolgreich abgeschlossenen Lehrgangs. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Der seit 1984 zum
Verweis wegen schuldhafter Verletzung beruflicher Pflichten
Das Landgericht - Kammer für Steuerberatersachen - aus Freiburg erteilte ihm darauf mit Urteil vom Januar 2008 wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten unter gleichzeitiger Verhängung einer Geldbuße von 500 € einen Verweis. Seine hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
Zusatz stellt keinen Beruf sondern nur Abschluss eines Lehrgangs dar
Die vom
Schutz der Allgemeinheit vor Irreführungen bei Berufsbezeichnungen
Der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Befugte sei im beruflichen Verkehr zum Führen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 25.06.2009
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Dokument-Nr. 8061
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