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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2016
- 3 StR 453/16 -
BGH: Kein Strafantragsrecht der Erben eines bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl getöteten Opfers
Ohne Strafantrag keine Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
Wird eine alleinstehende Person bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl durch einen Angehörigen getötet, so steht den Erben grundsätzlich kein Recht zur Stellung eines Strafantrags nach § 247 StGB bezüglich des Wohnungseinbruchsdiebstahls zu. Ohne einen wirksamen Strafantrag ist eine Verurteilung des Angehörigen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls nicht möglich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Angeklagte vom Landgericht Trier im Juli 2016 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hintergrund dessen war, dass sie zusammen mit einem Mitangeklagten einen Einbruch in das Wohnhaus ihrer alleinstehenden ehemaligen Schwiegermutter geplant hatte. Der Einbruch selbst wurde vom Mitangeklagten ausgeführt. Dieser traf nach der Ansichnahme des Diebesgutes die Schwiegermutter der Angeklagten an und tötete sie daraufhin. Den Mord an der Schwiegermutter lastete das Landgericht der Angeklagten nicht an, da der Mitangeklagte eigenmächtig und über den Plan hinaus ihre Schwiegermutter tötete. Die Angeklagte legte gegen die Verurteilung Revision ein. Da sie Angehörige des Opfers war, komme eine Verurteilung wegen
Fehlerhafte Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine Verurteilung wegen
Fehlen eines wirksamen Strafantrags
Da die Angeklagte die Tat als Angehörige begangen habe, so der Bundesgerichtshof, sei zur Verurteilung ein
Keine Vererbung des Strafantragsrechts
Zwar können die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Trier, Urteil vom 06.07.2016
[Aktenzeichen: 8031 Js 24008/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 211 NStZ-RR 2017, 211
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Dokument-Nr. 26520
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