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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.08.2015
- 161 Ss 160/15 -
Strafantrag wegen Hausfriedensbruch: Antragsberechtigt ist ausschließlich Mieter und nicht Vermieter
Mieter als Inhaber des Hausrechts kann allein Zutritt zu Räumen untersagen oder erlauben
Die Bestrafung eines Hausfriedensbruchs setzt die Stellung eines Strafantrags voraus. Antragsberechtigt ist dabei bei vermieteten Räumen ausschließlich der Mieter und nicht der Vermieter. Der Mieter allein kann im Rahmen seines Hausrechts den Zutritt zu den Räumen verbieten oder erlauben. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich ein Fahrgast der Berliner S-Bahn im November 2013 bei zwei S-Bahn-Mitarbeitern über die frühzeige Abfahrt eines Zuges beschweren. Die Mitarbeiter befanden sich in einem auf dem Bahnsteig befindlichen Aufsichtshäuschen. Obwohl die Mitarbeiter den Fahrgast darauf hinwiesen, dass er sich an das Kundenzentrum wenden solle, blieb er hartnäckig und betrat den Dienstraum. Er wurde daraufhin aufgefordert den Raum zu verlassen. Da sich der Fahrgast aber nunmehr unter Körpereinsatz weigerte dem nachzukommen, mussten zwei Sicherheitsleute den Fahrgast aus dem Raum entfernen. Die DB Station & Service AG, die das Aufsichtsgebäude der S-Bahn Berlin GmbH vermietet hatte, stellte aufgrund dessen
Amtsgericht und Landgericht verurteilen Fahrgast wegen Hausfriedensbruch
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte den Fahrgast, der das Vorliegen eines wirksamen Strafantrags anzweifelte, wegen
Kammergericht verneint Vorliegen eines Strafantrags
Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Fahrgastes und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Nach Ansicht des Gerichts habe es an einem wirksamen
Antragsberechtigt ist allein Mieter, nicht Vermieter
Die DB Station § Service AG habe mit Abschluss des Mietervertrags das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22023
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