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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.04.2023
- I ZR 113/22 -
Makler können Reservierungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbaren
Verpflichtung zur Zahlung einer Reservierungsgebühr mit Rückzahlungsausschluss ist unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr unwirksam ist.
Die Kläger beabsichtigten den Kauf eines von der Beklagten als Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus. Die Parteien schlossen einen Maklervertrag und im Nachgang dazu einen Reservierungsvertrag, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, das Grundstück gegen Zahlung einer
BGH: Reservierungsvertrag unterliegt der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle
Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte auf die Revision der Kläger zur Rückzahlung der
Rückzahlungsausschluss unwirksam
Der Reservierungsvertrag benachteiligt die Maklerkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und ist daher
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
- Amtsgericht Dresden, Urteil vom 23.04.2021
[Aktenzeichen: 113 C 4884/20] - Landgericht Dresden, Urteil vom 10.06.2022
[Aktenzeichen: 2 S 292/21]
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Dokument-Nr. 32817
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