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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2024
- I ZR 168/23 -
Wettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch umfasst nicht die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Geldbeträge an Verbraucher
Restguthaben von "Cashless"-Armbändern ist gebührenfrei zurückzuzahlen
Veranstalter von Festivals müssen ihren Gästen nicht genutztes Guthaben von sogenannten "Cashless"-Armbändern kostenfrei zurückzahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof aufgrund der Klage eines Verbraucherverbands entschieden. Allerdings kann der Verbraucherverband nicht auch die Rückzahlung einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verlangen.
Der Kläger ist der Dachverband deutscher Verbraucherzentralen. Der Beklagte veranstaltete ein Festival. Zur Bezahlung auf dem Festivalgelände konnten die Besucher ein Armband erwerben und mit Geldbeträgen aufladen (sogenannte "Cashless"-Armbänder).
Veranstalter forderte eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 €
Der Beklagte bot eine Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge in seinen Nutzungsbedingungen wie folgt an: "Bei der Auszahlung des restlichen Guthabens nach dem Festival durch das Eventportal wird eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 € fällig". Der Kläger hält die Erhebung einer solchen Rückerstattungsgebühr (Payout Fee) für unlauter und nimmt den Beklagten insbesondere auf Rückzahlung der einbehaltenen Beträge an die betroffenen Verbraucher in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auf Beseitigung
Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Ein
BGH: Payout Fee in Höhe von 2,50 € bei Auszahlung nicht verbrauchten Guthabens unwirksam
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Nutzungsbedingungen des Beklagten Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und die darin enthaltene Klausel über die Erhebung einer Payout Fee in Höhe von 2,50 € bei Auszahlung nicht verbrauchten Guthabens gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
Verband kann nicht die Rückzahlung an die Kunden verlangen
Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Kläger mit dem wettbewerbsrechtlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34372
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