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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2017
- I ZR 3/16 -
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Zulässigkeit der Mietwagen-App "UBER Black"
Stellt Vermittlungstätigkeit von "UBER Black" in ihrer konkreten Ausgestaltung eine Verkehrsdienstleistung dar?
Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Mietwagen über die App "UBER Black" zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, bot die Applikation "UBER Black" für Smartphones an, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum
Kläger rügt Wettbewerbsverstoß
Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)* für
BGH setzt Verfahren aus
Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Fahraufträge müssen zuerst am Betriebssitz des Unternehmens eingehen
Die Verwendung der beanstandeten Version der
Regelung zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt
In dieser Auslegung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den feste Beförderungstarife und Kontrahierungszwang gelten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die eigene Tätigkeit der Beklagten dem Personenbeförderungsgesetz unterfällt. Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und der Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin.
Aus Vorschriften der Union zur Dienstleistungsfreiheit könnte sich Verbot von "UBER Black" ergeben
Fraglich ist jedoch, ob unionsrechtliche Bestimmungen einem Verbot von "UBER Black" entgegenstehen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich allein aus den Vorschriften der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber keine Anwendung auf Verkehrsdienstleistungen. Zu der für die gesamte Union einheitlich zu beantwortenden Frage, ob die Vermittlungstätigkeit der Beklagten in ihrer konkreten Ausgestaltung eine Verkehrsdienstleistung darstellt, besteht noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Da sich diese Frage nicht ohne weiteres beantworten lässt, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Dienst der Beklagten eine Verkehrsdienstleistung ist.
Verbot zum Erhalt der Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs möglich
Sollte der Gerichtshof der Europäischen Union eine Verkehrsdienstleistung verneinen, stellt sich im vorliegenden Verfahren die weitere Frage, ob es aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt unter den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein kann, eine
Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Barcelona zu "UBER" bereits beim EuGH anhängig
Beim Gerichtshof der Europäischen Union ist bereits ein Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Barcelona (C-434/15) anhängig, das den Dienst UberPop betrifft, bei dem Privatpersonen in ihren eigenen Fahrzeugen Fahrgäste ohne behördliche Genehmigung befördern. In diesem Verfahren hat der Generalanwalt die Schlussanträge am 11. Mai 2017 vorgelegt. Im Hinblick auf Unterschiede im Sachverhalt in beiden Verfahren ist jedoch nicht absehbar, ob die Antworten auf die im Streitfall aufgeworfenen Fragen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Vorlageverfahren aus Barcelona zu entnehmen sein werden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen gestellt.
Erläuterungen
* - § 49 Absatz 4 PBefG lautet:
Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen [...] sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. [...] Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Internetanbieter "Uber" darf Smartphone-App in Berlin nicht mehr für die Vermittlung von Fahraufträgen einsetzen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 09.02.2015
[Aktenzeichen: 101 O 125/14]) - Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.12.2015
[Aktenzeichen: 5 U 31/15]
- OLG Frankfurt am Main bestätigt Verbot der Vermittlung von Fahrten durch "UberPOP"
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.06.2016
[Aktenzeichen: 6 U 73/15]) - Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2015
[Aktenzeichen: OVG 1 S 96.14])
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Dokument-Nr. 24270
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