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Landgericht Berlin, Urteil vom 09.02.2015
101 O 125/14 -

Internetanbieter "Uber" darf Smartphone-App in Berlin nicht mehr für die Vermittlung von Fahraufträgen einsetzen

LG Berlin bejaht Wett­bewerbs­widrigkeit der Smartphone-App "Uber"

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der Internetanbieter "Uber" seine Smartphone-App für Mietwagenfahrer und Miet­wagen­unter­nehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen in Berlin nicht mehr einsetzen darf.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei dem Geschäftsmodell der Uber B.V. werden Mietwagenunternehmern, die mit Uber B.V. kooperieren, Fahraufträge von Privatpersonen, die diese App installiert haben, übermittelt (sogenanntes Geschäftsmodell Uber Black). Ausgewählt wird über einen Server dasjenige Mietwagenunternehmen mit der größten Nähe zu dem bestellenden Fahrgast, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob dafür der Fahrer des Mietwagenunternehmens oder der Betriebssitz des Unternehmens maßgeblich ist. Der Kläger hat Ersteres behauptet und geltend gemacht, die Beklagte veranlasse unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften die einzelnen Unternehmen, dass deren Fahrer sich zu Zeiten bestimmter Veranstaltungen in der Nähe der Veranstaltungsorte aufhielten.

LG untersagt Einsatz der Uber-App für Smartphones

Das Landgericht Berlin gab der Klage statt und untersagte der Beklagten, in Berlin die Smartphone-Applikation "Uber App" für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen. Zugleich untersagte es der Beklagten, Mietwagenunternehmer durch den Versand von E-Mails, SMS oder durch Telefonate dazu zu veranlassen, sich im Stadtgebiet Berlin außerhalb ihres Betriebssitzes bereitzuhalten, ohne dass konkrete Vermittlungsaufträge von Fahrgastkunden vorliegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2015
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 20599 Dokument-Nr. 20599

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