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Landgericht Berlin, Urteil vom 09.02.2015
- 101 O 125/14 -
Internetanbieter "Uber" darf Smartphone-App in Berlin nicht mehr für die Vermittlung von Fahraufträgen einsetzen
LG Berlin bejaht Wettbewerbswidrigkeit der Smartphone-App "Uber"
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der Internetanbieter "Uber" seine Smartphone-App für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen in Berlin nicht mehr einsetzen darf.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei dem Geschäftsmodell der Uber B.V. werden Mietwagenunternehmern, die mit Uber B.V. kooperieren, Fahraufträge von Privatpersonen, die diese
LG untersagt Einsatz der Uber-App für Smartphones
Das Landgericht Berlin gab der Klage statt und untersagte der Beklagten, in Berlin die Smartphone-Applikation "Uber App" für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen. Zugleich untersagte es der Beklagten, Mietwagenunternehmer durch den Versand von E-Mails, SMS oder durch Telefonate dazu zu veranlassen, sich im Stadtgebiet Berlin außerhalb ihres Betriebssitzes bereitzuhalten, ohne dass konkrete Vermittlungsaufträge von Fahrgastkunden vorliegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2015
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
- Mitfahrdienst "Uber" darf vorerst weiterbetrieben werden
(Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 27.08.2014
[Aktenzeichen: 5 E 3534/14]) - OVG Hamburg erklärt Verbot des Mitfahrdienstes "Uber" für rechtmäßig
(Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 24.09.2014
[Aktenzeichen: 3 Bs 175/14]) - Internetanbieter Uber bleibt in Berlin weiter verboten
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26.09.2014
[Aktenzeichen: VG 11 L 353.14])
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Dokument-Nr. 20599
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