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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2012
I ZR 40/11 -

Anforderungen an pharmazeutische Beratung über Call Center in Deutschland durch niederländische Versandapotheke

Ausländische Versandapotheken müssen über deutsche Apotheken­betriebserlaubnis verfügen

Eine ausländische Versandapotheke darf wesentliche pharmazeutische Tätigkeit nicht in Deutschland erbringen, wenn sie über keine deutsche Apotheken­betriebserlaubnis verfügt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Zu diesen Tätigkeiten zählt der BGH nach den erst jetzt vorliegenden Urteilsgründen die Beratung von Kunden über eine deutsche Drittfirma. Keine Bedenken äußert der BGH allerdings, wenn ein Unternehmen über eine Niederlassung in Deutschland Marketingstrategien entwickelt oder überwacht oder mit deutsche Lieferanten, Dienstleistern, Krankenkassen und Logistikunternehmen Verhandlungen führt und Verträge schließt. Allerdings hat der BGH die Bestimmtheit der Klageanträge in diesem Punkt gerügt, weil nicht klar werde, welche Tätigkeiten der Beklagten im Einzelnen ohne entsprechende Betriebserlaubnis verboten werden sollen. In diesem Punkt ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen worden.

Erhöhte Telefonkosten für Beratungshotline eine unzulässige Hürde

Im Übrigen hat der BGH die Rechtsposition der Wettbewerbszentrale bestätigt. Sie hatte unter anderem beanstandet, dass dem deutschen Verbraucher zur pharmazeutischen Beratung eine Telefonhotline zur Verfügung stand, deren Benutzung ihn 14 Cent pro Minute kostete. Die Richter weisen in den Entscheidungsgründen auf den hohen Stellenwert der Informations- und Beratungsrechte des Kunden auch beim Versandhandel hin und ziehen daraus den Schluss, dass keine nach dem Gesetz unzulässigen Hürden für die Inanspruchnahme dieser Informations- und Beratungsdienstleistungen errichtet werden dürfen. Eine solche Hürde liegt nach Auffassung des BGH dann vor, wenn dem Kunden, der eine pharmazeutische Beratung in Anspruch nehmen will, Kosten entstehen, die über die im Festnetz gemeinhin entstehenden Kosten hinausgehen.

Gerichtsstandklausel stellt unangemessene Benachteiligung der Kunden dar

Unzulässig ist darüber hinaus eine Gerichtsstandklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten niederländisches Recht gilt. Eine solche Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, da ihnen ein falsches Bild von den ihnen zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten vermittelt wird.

Werbung muss darauf aufmerksam machen, dass es sich um eine niederländische Versandapotheke handelt

Schließlich bestätigte der BGH die Vorinstanz auch darin, dass bereits in der Werbung deutlich gemacht werden müsse, dass der Verbraucher eine vertragliche Beziehung mit einer niederländischen Versandapotheke eingehe. Die von der Wettbewerbszentrale gerügte Täuschung sei „auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil zahlreiche in Deutschland wohnhafte Verbraucher besonderen Wert darauf legten, Medikamente bei einer in Deutschland ansässigen Apotheke zu bestellen.“

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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Dokument-Nr.: 15329 Dokument-Nr. 15329

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