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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2012
- I ZR 40/11 -
Anforderungen an pharmazeutische Beratung über Call Center in Deutschland durch niederländische Versandapotheke
Ausländische Versandapotheken müssen über deutsche Apothekenbetriebserlaubnis verfügen
Eine ausländische Versandapotheke darf wesentliche pharmazeutische Tätigkeit nicht in Deutschland erbringen, wenn sie über keine deutsche Apothekenbetriebserlaubnis verfügt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Zu diesen Tätigkeiten zählt der BGH nach den erst jetzt vorliegenden Urteilsgründen die Beratung von Kunden über eine deutsche Drittfirma. Keine Bedenken äußert der BGH allerdings, wenn ein Unternehmen über eine Niederlassung in Deutschland Marketingstrategien entwickelt oder überwacht oder mit deutsche Lieferanten, Dienstleistern, Krankenkassen und Logistikunternehmen Verhandlungen führt und Verträge schließt. Allerdings hat der BGH die Bestimmtheit der Klageanträge in diesem Punkt gerügt, weil nicht klar werde, welche Tätigkeiten der Beklagten im Einzelnen ohne entsprechende Betriebserlaubnis verboten werden sollen. In diesem Punkt ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen worden.
Erhöhte Telefonkosten für Beratungshotline eine unzulässige Hürde
Im Übrigen hat der BGH die Rechtsposition der Wettbewerbszentrale bestätigt. Sie hatte unter anderem beanstandet, dass dem deutschen Verbraucher zur pharmazeutischen Beratung eine Telefonhotline zur Verfügung stand, deren Benutzung ihn 14 Cent pro Minute kostete. Die Richter weisen in den Entscheidungsgründen auf den hohen Stellenwert der Informations- und Beratungsrechte des Kunden auch beim Versandhandel hin und ziehen daraus den Schluss, dass keine nach dem Gesetz unzulässigen Hürden für die Inanspruchnahme dieser Informations- und Beratungsdienstleistungen errichtet werden dürfen. Eine solche Hürde liegt nach Auffassung des BGH dann vor, wenn dem Kunden, der eine pharmazeutische Beratung in Anspruch nehmen will, Kosten entstehen, die über die im Festnetz gemeinhin entstehenden Kosten hinausgehen.
Gerichtsstandklausel stellt unangemessene Benachteiligung der Kunden dar
Unzulässig ist darüber hinaus eine
Werbung muss darauf aufmerksam machen, dass es sich um eine niederländische Versandapotheke handelt
Schließlich bestätigte der BGH die Vorinstanz auch darin, dass bereits in der Werbung deutlich gemacht werden müsse, dass der Verbraucher eine vertragliche Beziehung mit einer niederländischen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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Jahrgang: 2013, Seite: 228 CR 2013, 228 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 267 K&R 2013, 267 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 501 MMR 2013, 501
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Dokument-Nr. 15329
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