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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.1974
- II ZR 12/73 -
Lotterie-Fall: BGH zum Schadensersatzanspruch einzelner Teilnehmer einer Lottospielgemeinschaft aufgrund eines nicht abgegebenen Spielscheins
Zur Haftung bei Gefälligkeiten - Abgrenzung von Handeln mit Rechtsbindungswillen und bloßer Gefälligkeit
Mit fortschreitender Durchrechtlichung der Gesellschaft droht jeder gesellschaftliche Kontakt zum Rechtsrisiko zu werden. Diesem Trend setzt die Rechtsprechung klare Grenzen. Dies zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1974, die wegen der zugrunde liegenden Alltagssituation, aus der eine Klage mit hoher Streitsumme entstand, in die Rechtsgeschichte einging.
Der Sachverhalt ist banal: Fünf Bekannte haben sich zu einer
Grundsätzlich besteht rechtliche Beziehung zwischen Mitgliedern einer Tippgemeinschaft
Die Klage wurde in allen drei Instanzen abgewiesen. Für den BGH war - anders als in den Vorinstanzen - die Frage ausschlaggebend, ob die vom Beklagten übernommene Aufgabe, die Lottoscheine auszufüllen und einzureichen, als Verpflichtung rechtlich bindend vereinbart worden war oder nicht. Grundsätzlich gilt, dass zwischen den Mitgliedern einer mündlich verabredeten Lotto- oder Totospielgemeinschaft rechtliche Beziehungen bestehen. So besteht u.a. bei einem Spielgewinn die Rechtspflicht, den Gewinn wie verabredet zu verteilen. Die Mitglieder können je nach Absprache auch zur Leistung der vereinbarten Spieleinsätze verpflichtet sein.
Verpflichtung zur Spielscheinabgabe ist unter Berücksichtigung der Interessenlage zu ermitteln
Jedoch befanden die Richter des BGH, dass sich aus diesen Rechtsbeziehungen nicht ohne weiteres ergebe, dass auch eine rechtliche Bindung insoweit bestehe, als einer der Mitspieler es übernommen habe, die Spielscheine in der verabredeten Weise auszufüllen und bei der Lotto-Annahmestelle einzureichen. Soweit ein ausdrücklich oder stillschweigend erklärter Wille der Beteiligten nicht feststellbar sei, könne dies nur unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte geprüft werden. Dabei komme es zum einen auf die wesentlichen (insbesondere wirtschaftlichen) Interessen der Mitglieder an, die auf dem Spiel stehen.
Schadensersatzrisiko des "Beauftragten" ist in der Regel nicht zumutbar
Zum anderen komme es darauf an, ob die Annahme einer entsprechenden Rechtspflicht und das sich daraus ergebende Schadensersatzrisiko auch für den "Beauftragten" unter Berücksichtigung der Unentgeltlichkeit der übernommenen Geschäftsbesorgung zumutbar sei. In Fällen der vorliegenden Art ergebe diese Interessenabwägung, dass eine solche rechtsgeschäftliche Verpflichtung, die Spielscheine wie verabredet auszufüllen und einzureichen, im allgemeinen zu verneinen sei. Eine andere Wertung würde ein außerordentliches Schadensersatzrisiko bedeuten. Die Gefahr, dass der beauftragte Spieler gegen die von den Mitspielern getroffene Abrede verstoße, sei verhältnismäßig groß. Es könne leicht vorkommen, dass er das Ausfüllen einmal vergesse, wegen anderer Verpflichtungen daran gehindert werde oder versehentlich andere als die verabredeten Zahlen ankreuze. Zugleich sei die Wahrscheinlichkeit, dass aus einem solchen Fehler ein erheblicher Schaden erwachse - so wie die Chance eines hohen Gewinns - sehr klein. Die statistische Wahrscheinlichkeit eines Lottospielgewinns spricht für sich.
Andernfalls besteht Gefahr der wirtschaftlichen Existenzvernichtung
Wenn sich aber die geringe Gewinnchance verwirkliche, könnte der Gewinn eine außergewöhnliche Höhe erreichen und die wirtschaftliche Existenz des beauftragten Spielers vernichten. Sie würde ihn jedenfalls ungleich härter treffen, als wenn den Mitspielern ein Ersatzanspruch wegen des entgangenen Spielgewinns, mit dem sie nicht ernsthaft hätten rechnen können, versagt werde. Zwar sei allgemein ein entgangener Gewinn nicht weniger schadensersatzwürdig als der Verlust bereits vorhandener Vermögenswerte. Jedoch handele es sich in vorliegendem Fall nicht um einen normalen Gewinn, der durch einen etwa gleichwertigen Einsatz "verdient" worden sei und mit einiger Wahrscheinlichkeit hätte erwartet werden können. Zu ersetzen wäre vielmehr ein Spielgewinn, der nur einen unverhältnismäßig geringen Einsatz gekostet hätte und für den Gewinner einen ganz außerordentlichen und gar nicht zu erwartenden Glücksfall bedeutet hätte.
Lotto ist ein Glücksspiel und dient als solches nicht allein wirtschaftlichen Zwecken
Eine Spielgemeinschaft werde schließlich meist mit dem Ziel verabredet, durch den erhöhten Einsatz die geringe Gewinnschance etwas zu erweitern. Es liege aber völlig außerhalb der Vorstellung der Beteiligten, dass sich aus ihrem Zusammenschluss für einen von ihnen eine - unter Umständen existenzvernichtende - Schadensersatzpflicht ergeben könnte. Keiner der Spieler würde ein solches Risiko wissentlich übernehmen oder es den Mitspielern zumuten. Das
Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1974 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile, die Rechtsgeschichte geschrieben haben".
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BGB §§ 705, 762
Wer in einer Lottospielgemeinschaft die Lottoscheine ausfüllt und einreicht, übernimmt insoweit in der Regel keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)
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[Aktenzeichen: 4 StR 371/90])
Jahrgang: 1975, Seite: 20 JR 1975, 20 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 1976, Seite: 571 JuS 1976, 571 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1974, Seite: 911 MDR 1974, 911 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1974, Seite: 1705 NJW 1974, 1705
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Dokument-Nr. 11060
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