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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.04.2011
- II ZR 237/09 und II ZR 244/09 -
BGH: Ausgeschlossener Minderheitsaktionär hat keinen Anspruch auf festen Ausgleich nach Übertragung von Aktien auf Hauptaktionär
Nach wirksamen Übergang von Aktien auf Hauptaktionär kann Minderheitenaktionär keine Ausgleichszahlung mehr für zurückliegendes Geschäftsjahr verlangen
Ein gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung aus der Gesellschaft ausgeschlossener Minderheitsaktionär kann dann nicht mehr die einem außenstehenden Aktionär aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zustehende Ausgleichszahlung für ein zurückliegendes Geschäftsjahr verlangen, wenn alle Aktien der Minderheitsaktionäre im Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung für dieses Geschäftsjahr mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister bereits auf den Hauptaktionär übergegangen sind. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall waren die Kläger
Aktienübertragung der Minderheitsaktionäre auf Hauptaktionärin gegen eine Barabfindung beschlossen
In der
Kläger verlangen Ausgleichszahlung
Die Kläger haben u. a. Zahlung des Ausgleichs für das Geschäftsjahr 2006/2007 verlangt, der Kläger im Verfahren II ZR 244/09 außerdem anteiligen Ausgleich bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses für das Geschäftsjahr 2007/2008. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Ausgleichs für das Geschäftsjahr 2006/2007 verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klagen insgesamt abgewiesen.
BGH verneint Anspruch auf Ausgleich nach Aktienübertragung
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Der Anspruch auf Zahlung des Ausgleichs für ein abgelaufenes Geschäftsjahr entsteht wie der Anspruch auf eine Dividende, den der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.05.2008
[Aktenzeichen: 3/5 O 357/07] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.09.2009
[Aktenzeichen: 5 U 69/08]
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.07.2008
[Aktenzeichen: 3/5 O 95/08] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.09.2009
[Aktenzeichen: 5 U 107/08]
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Dokument-Nr. 11530
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